Wir stellen Ihnen das Muster unserer Stellungnahme zur Verfügung, in der wir die Revision begrüssen, allerdings noch einige Lücken benennen. Nutzen wir die Chance, …

  • … die Kreislaufwirtschaft in der Schweiz zu stärken und damit z.B. unseren CO2-Austoss zu reduzieren
  • … die Abfallmengen zu begrenzen
  • … und mit unseren Handelsparter:innen gleich zu ziehen, um nicht den Anschluss zu verlieren.

Das Vernehmlassungsverfahren läuft noch bis 16. Oktober. Die Muster-Stellungnahme sowie die Details zum Vorgehen finden Sie im verlinkten Dokument (pdf, französisch). Sie kann unverändert übernommen oder auch angepasst werden. 

Die drei Kernpunkte unserer Stellungnahme

1. Das Abfall-Vermeiden nicht vergessen

Obwohl die Abfall-Verordnung VVEA die Vermeidung im Namen trägt, wird dieser Aspekt in der Vernehmlassungsvorlage kaum behandelt. Wir schlagen daher vor, diesen Begriff klar zu definieren und uns dabei auf die Definition der EU zu stützen.

VVEA, Art. 3,(hinzufügen): «Bst. s. Vermeidung: Massnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Stoff, ein Material oder ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern: 

1. die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer;

2. die schädlichen Auswirkungen des erzeugten Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder

3. den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Produkten. »

Im USG ist festgelegt: «Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden» (Art. 30). Auf europäischer Ebene folgen aus diesem Grundsatz schrittweise Ziele zur Reduzierung von Verpackungsabfällen, welche in der europäischen Verpackungsverordnung festgelegten sind. Um uns an unsere Handelspartner anzupassen und dem Bundesgesetz gerecht zu werden, schlagen wir vor, die allgemeinen Anforderungen in Artikel 3 entsprechend zu ändern.

VerpV, ART. 3 (hinzufügen) : «Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die mit Ware befüllte Verpackungen abgeben, sind verpflichtet, die Menge der anfallenden Verpackungsabfälle zu begrenzen und stellen sicher, dass Verpackungen, soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar(…).»

2. Unterstützung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung 

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung (Prüfung, Reinigung, Reparatur oder Aufbereitung) wurde in der letzten Revision des USG als Strategie der Abfallverwertung aufgenommen. Um deren Umsetzung zu gewährleisten, schlagen wir vor, diese Strategie ausdrücklich in Artikel 12 der VREG aufzunehmen und dabei zu präzisieren, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und die Kantone diese Strategie fördern müssen.

VVEA, Art. 12 : Allgemeine Pflicht zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verwertung nach dem Stand der Technik

Hinzufügen des Art. «1bis Das BAFU und die Kantone fördern die Vorbereitung von Abfällen zur Wiederverwendung durch geeignete Massnahmen, wenn diese umweltverträglicher ist als eine andere Art der Verwertung oder Entsorgung

In der Schweiz gibt es seit langem quantitative Ziele für das Recycling. Wenn wir die Wiederverwendung auf dem gleichen Niveau wie das Recycling fördern wollen, müssen auch für die Wiederverwendung Ziele festgelegt werden. Die Europäische Union und mehrere ihrer Mitgliedstaaten haben bereits Mehrwegquoten für Verpackungen in ihren Gesetzgebungen festgelegt. Wir schlagen daher vor, uns diesen Praktiken anzuschliessen und die Kreislaufwirtschaft für Getränkeverpackungen konkret zu fördern, indem wir in der VerpV eine Mehrwegquote festlegen. Die Modalitäten zur Erreichung dieser Quote würden in Absprache mit den Wirtschaftsakteuren festgelegt, um der Wirtschaft die Freiheit zu lassen, sich selbst zu organisieren.

VerpV (hinzufügen) : « Art. 19bis Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen

  1. Die Mehrwegquote für Getränkeverpackungen muss bis 2040 40 % erreichen.  
  2. Die Modalitäten zur Erreichung dieses Ziels und die Art der betroffenen Verpackungen werden vom UVEK in Absprache mit den Wirtschaftsakteuren festgelegt.  
  3. Wird die Mehrwegquote nicht erreicht, kann das UVEK Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller verpflichten, einen bestimmten Prozentsatz ihres Produktsortiments in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen auf den Markt zu bringen.»

3. Menge an Einwegkunststoffprodukten und -verpackungen reduzieren und Aufwertung fördern

Dank des Artikels 30a des USG kann der Bundesrat, «das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt».

In der EU verbietet die Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt bereits das Inverkehrbringen einiger Einwegkunststoffprodukte, deren Vorteile die Umweltschäden nicht aufwiegen.

Wir schlagen vor, uns auf unser Bundesgesetz zu stützen und uns am europäischen Beispiel zu orientieren, um regelmässig zu prüfen, welche schädlichen Produkte vom Schweizer Markt genommen werden könnten.

VVEA, Art. 11m (Ziff. 3 hinzufügen) : «Das BAFU erstellt und aktualisiert regelmässig mittels Departementsverordnung eine Liste von Einwegkunststoffprodukten, deren Inverkehrbringen verboten ist. Diese Liste basiert auf den geltenden Bestimmungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz» 

Die VerpV führt eine neue Rücknahmepflicht bei Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff ein. Dieser neue Artikel ermöglicht es Händler:innen und Hersteller:innen, die Entsorgungskosten auf die Konsument:innen abzuwälzen.

Da die Konsument:innen bereits Kehrichtsackgebühren zahlen, hätten sie keinen Anreiz, diese Verpackungen vermehrt getrennt zu entsorgen. Gleichzeitig werden Hersteller:innen und Händler:innen nicht dazu angehalten, die Menge der auf den Markt gebrachten Verpackungen zu reduzieren. 

Wir fordern eine kostenlose Rücknahme für Konsument:innen, um die Abfalltrennung und -reduktion wirklich zu fördern. Es ist Aufgabe der Hersteller und Händler, gemeinsam mit dem UVEK das beste System zu ermitteln, um die in Art. 6 Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen (Vorgezogene Entsorgungsgebühr, Vorgezogener Recyclingbeitrag, usw.).
 

VerpV, Art. 4 :

  • Ziff. 1, Bst. a.: «solche Verpackungen kostenlos bei allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurücknehmen(…)».
  • Ziff. 3 streichen: 2 Werden die in Absatz 1 festgehaltenen Verwertungsquoten für rücknahmepflichtige Getränkekartons und rücknahmepflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff nicht erreicht, so unterbreitet das UVEK dem Bundesrat als Massnahme, Herstellerinnen und Hersteller zu verpflichten, eine vorgezogene Entsorgungsgebühr auf die rücknahmepflichtigen Getränkekartons und rücknahmepflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff zu erheben.

VerpV, Art. 6 :

Ziff. 2 streichen: 2 Werden die in Absatz 1 festgehaltenen Verwertungsquoten für rücknahmepflichtige Getränkekartons und rücknahmepflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff nicht erreicht, so unterbreitet das UVEK dem Bundesrat als Massnahme, Herstellerinnen und Hersteller zu verpflichten, eine vorgezogene Entsorgungsgebühr auf die rücknahmepflichtigen Getränkekartons und rücknahmepflichtige Einwegverpackungen aus Kunststoff zu erheben.